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Von Aufklebern und Hinweisschildern an Tankstellen

Tanken mit oder ohne Helm?

Home » Knowhow » Rechtliches

Vor rund fünf Jahren ging es los: Die ersten Tankstellen (Shell) hatten Verbotsschilder für Motorradhelme an ihren Türen kleben. Die Intension dahinter wurde in den Foren unterschiedlich interpretiert: »Wir wollen keine Motorradfahrer« oder »Wir müssen leider draußen bleiben«. So wie man es von den Schild an Bäckerei oder Metzgerei von früher kennt. Der arme, kleine Dackel musste draußen angebunden werden. Zum Glück haben Motorradfahrer keine Leine?

Natürlich ist klar, was die eigentliche Botschaft sein soll. Man möge doch so freundlich sein und den Helm absetzen wenn man zum Bezahlen an die Kasse geht.

»Wir müssen draußen bleiben?« – Helmverbot!
»Wir müssen draußen bleiben?« – Helmverbot!

Das jedoch das Personal nur unzureichend geschult wurde, ist in diversen Threads von 2009 nachzulesen. Da wurde den zahlungswilligen Kunden etwas von einem »neuen Gesetz in Deutschland« erzählt, welches das Absetzen von Helmen vor­schreiben würde. Ja ne, ist klar. Die allgemeine Helmpflicht für Motorradfahrer wurde also wieder abgeschafft?


Lustig oder wohl doch eher traurig auch die Geschichte vom Klapphelmbesitzer, welcher trotz hochgeklapptem Kinnteil nicht bedient werden sollte. Getankt hatte er jedoch schon.

In der Regel setze ich auch den Helm ab wenn ich mit dem Tanken fertig bin und zum Bezahlen gehe. Allerdings habe auch ich zwei Ausnahmen:

  • Wenn ich meinen Klapphelm aufhabe, klappe ich nur das Kinnteil hoch.
  • Wenn ich kurz zuvor wieder mal an einem Steinbruch oder Zementwerk vorbei gefahren bin, hänge ich den Helm nicht über den dann in der Regel völlig versifften Spiegel.

Im zweiten Fall setze ich den Helm erst ab, wenn ich in den Verkaufsraum gegangen bin. In der Regel haben Tankstellen auch keine saubere Ablagemöglichkeit für Helme. Weder an den Zapfsäulen, welche eigentlich immer versifft sind, noch im Verkaufsraum selbst. Denn der ist meistens mit einigem Nützlichen und sonstigem Tinneff bis auf den letzten Quadratzentimeter zugestellt.

Wenn ich den Helm absetze, bleibt die Sturmhaube auf. Ich habe keine große Lust, meine langen Haare wieder unter die Sturmhaube sortieren zu müssen. Da der ehemalige »Sehschlitz« nun eher ein »Sehloch« ist, haben die meisten Angestellten hinter dem Tresen auch keine Angst vor mir, sondern wirken eher belustig wenn ich so in den Verkaufsraum trete wie es auf den beiden Bildern zu sehen ist.

Dann eben mit Sturmhaube an die Kasse treten
Dann eben mit Sturmhaube an die Kasse treten
Nicht nur bei Shell, sondern auch bei Jet
Nicht nur bei Shell, sondern auch bei Jet

Die Parallelen zu einer mittelalterliche Kettenhaube sind unübersehbar, die Aussage »Tis' but a scratch!« kommt einem unter Umständen in den Sinn wenn man mit »Monty Python« vertraut ist. Wobei der schwarze Ritter seinen Helm auch nie abgesetzt hat...

Ärger habe ich als Motorradfahrer bisher nur einmal in einer Tankstelle bekommen. Aber nicht weil ich den Helm aufgesetzt hatte, sondern weil ich böser, böser Motorradfahrer ihn mangels einer anderen Ablagefläche auf die geschlossene Eistruhe gelegt hatte.

»Das ist aber keine Ablage! Hören Sie?« (im Original in schönstem Oberbayerisch)

Mein Konter »Oh, Verzeihung. Ich muss beim Betreten die Garderobe übersehen haben...« sorgte leider nicht zur Entspannung der Situation. Humorloses Volk!

Abschließend noch der Hinweis, dass ich nicht im Sitzen tanke. Absteigen, Maschine auf den Hauptständer stellen, tanken. Fertig. Das so mancher Besitzer einer Supersportler ohne verfügbaren Seitenständer zusätzlichem Diskussionsbedarf der Tankstellen­mit­arbeiter ausgesetzt ist, ist eine andere Geschichte.

Was ich aber nicht nachvollziehen kann: Jeder Honk mit Smartphone wird nicht blöd von der Seite angelabert. Die telefonieren und »WhatsAppen« eifrig vor, während und nach dem Tanken zwischen den Zapfsäulen. Zwar kleben noch die Handy-Verbotsschildchen auf den Zapfsäulen, aber anscheinend gilt das Verbot nur für alte Nokia-Tastentelefone und nicht für aktuelle Smartphones von Apple, Samsung und Co.?

Ich habe noch nie erlebt, dass ein smartphonesüchtiges Individuum an der Kasse gemaßregelt wurde. Aber wehe man legt den Helm auf die Eistruhe...

Klar, vom Telefonieren explodiert keine Tankstelle. Es ging ja auch eher um den möglichen Funken, welcher entsteht wenn das Telefon auf den Boden knallt (wo sich bekanntlich die Benzindämpfe ausbreiten und sammeln).

Aber genauso klar sollte es sein, dass nicht jeder helmtragende Motorradfahrer eine Tankstelle ausrauben will... Direkt nachdem er beim Tanken samt Kennzeichen gefilmt wurde und mit EC-Karte oder Bargeld in der Hand an die Kasse tritt.


Kommentare

Susie RolandSusie Roland
schrieb am 15.10.17 um 10:44 Uhr:


Sehr vernünftige Ansicht, mir ging es auch so – Helm ab, sonst dürfen sie nicht zahlen...?? Wenn ich eine Tanke überfallen wollte, wäre würde ich mich ganz sicher nicht mit meinen Nummernschild vorher anmelden...Es gibt ja noch andere Tankstellen, bei denen man seine "Burka" aufbehalten darf.


X_FISHX_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 15.10.17 um 16:48 Uhr:


Hallo Susie,

in den vergangenen Jahren habe ich beim Tanken beziehungsweise beim Bezahlen keine Probleme gehabt. Trotz Balaclava unter dem Klapphelm.

Interessant könnte jetzt für alle Sturmhaubenträger die Durchreise in Österreich werden. Denn die haben jetzt (seit 01.10.2017) ein »absolutes Verhüllungsverbot« und dafür ein eigenes Gesetz geschaffen, das österreichische Anti-Gesichts­ver­hüllungs­gesetz (AGesVG). Bis zu 150 Euro kostet es wenn man dagegen verstößt... Einen Werbe-Hai hat es schon erwischt:

www.heute.at | Burkaverbot: Hai muss Strafe zahlen

Wobei wir als motorradfahrendes Volk wohl in die Kategorie »Sportausübung« fallen?

§ 2 AGesVG - Verhüllungsverbot

(1) Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro zu bestrafen. Die Verwaltungsübertretung kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden. Öffentliche Orte oder öffentliche Gebäude sind Orte, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können, einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

(2) Ein Verstoß gegen das Verhüllungsverbot gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Verhüllung oder Verbergung der Gesichtszüge durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, im Rahmen künstlerischer, kultureller oder traditioneller Veranstaltungen oder im Rahmen der Sportausübung erfolgt oder gesundheitliche oder berufliche Gründe hat.


rudi rüpelrudi rüpel
schrieb am 04.05.18 um 09:34 Uhr:


VERDUMMUNGSVERBOT!


X_FISHX_FISH | https://www.600ccm.info
schrieb am 04.05.18 um 11:39 Uhr:


Wurde bereits mehrfach vorgeschlagen aber nie in die Tat umgesetzt. Anscheinend wurde von vielen nicht verstanden »worum es in dem Gesetz gehen soll«.


rudi rüpelrudi rüpel
schrieb am 04.05.18 um 16:26 Uhr:


hahahahahahahahaha! Sehr schön, X FISH! Danke und LIEBEn Gruß r.r.


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Datum: 25.07.2014
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